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Häufig gestellte Fragen zum Thema Motorboot mieten am Bodensee

Falls Sie noch Fragen zur Miete unseres Motorbootes haben, finden Sie hier alle wichtigen Antworten.

AGB's

Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterers

1. Der Charterpreis plus Kaution ist in der angegebenen Höhe vor der Bootsübergabe fällig. Der Betrag kann vor Charterbeginn bei kurzfristigen Buchungen am Tag des Charters in Bar oder per Pay Pal bezahlt werden.
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Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.
 
2. Sollte der Charterer aus einem wichtigen Grunde vom Vertrag zurücktreten wollen, so kann er einen geeigneten Ersatz-Charterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Sollte dies nicht möglich sein, so wird sich der Vercharterer um eine anderweitige Vercharterung bemühen. Gelingt dies, so hat der Charterer Anspruch auf Rückzahlung von 70% des Charterpreises der sich anteilig für den Zeitraum errechnet, für welchen die Ersatz-Vercharterung gelingt. Weitergehende Ersatzansprüche des Charterers sind ausgeschlossen. Der Vercharterer empfiehlt dringend eine Reise-Rücktrittskosten-Versicherung abzuschließen.
 
3. Zahlt der Charterer nicht innerhalb der genannten Termine, kann der Vercharterer vom Vertrag zurücktreten.

4. Die Zahlung der anfallenden Kaution kann entweder vorab per Überweisung oder alternativ in BAR oder per Pay Pal bei Bootsübergabe erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie bei einer interessanten Tages-/Wochenend- & Tour Planung. 

Pflichten des Vercharterers

Das gebuchte Boot wird dem Charterer gereinigt und seetüchtig übergeben. Kann das gebuchte Boot zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge Unfall bei der Vorcharter, etc.), kann der Vercharterer eine andere Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

1. die Grundsätze guter Seemannschaft einzuhalten und das Schiff in einem seetüchtigen Zustand zu erhalten.
 
2. die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrungen in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit diesen Eigenschaften zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheins oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht, behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe des Bootes bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.
 
3. die gesetzlichen Bestimmungen eines Gastlandes zu beachten und An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.
 
4. das Boot nicht zu gewerblichen Zwecken oder als Ausbildungsschiff zu verwenden, keine fremden Passagiere mitzunehmen, das Boot ohne schriftliche Genehmigung des Vercharterers keinem Dritten zu überlassen oder zu vermieten und keine gefährlichen Güter oder Stoffe zu transportieren.

Desweiteren bittet der Vercharterer davon abzusehen eigene Wassersportgeräte (Tubes) ohne vorherige Absprache mitzubringen.
 
5. keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
 
6. Boot und Ausrüstung sind pfleglich zu behandeln, das Boot nur mit Bootsschuhen oder barfuß zu betreten, sich vor Törnbeginn über die Gegebenheiten des Fahrgebiets eingehend zu informieren, wie z. B. über Strömungen und veränderte Wasserstände bei starken Winden.
 
7. sich täglich mit den Wetterberichten und Warnungen für den Bodensee zu befassen.
 
8. bei angesagter Starkwind-/Sturmwarnung den schützenden Hafen nicht zu verlassen, bzw. einen schützenden Hafen aufzusuchen.
 
9. das Boot nach Rückkehr in einem einwandfreien, ordentlichem und aufgeklartem Zustand zurück zu geben.
 
10. bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen sofort (telefonisch) den Vercharterer zu benachrichtigen. Bei Schäden am Boot oder an Personen einen Schadensbericht bzw. eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung (Hafenmeisters, Arztes usw.) zu sorgen.
 
11. im Falle der Havarie oder ähnlichen Fällen keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergungskosten zu treffen,
 
12. Schiffszustand und Vollständigkeit von Ausrüstung und Inventar sind bei der Übergabe- und Rückgabe zu überprüfen (Checkliste) und mit Unterschrift zu bestätigen,
 
13. Beanstandungen des Bootes unverzüglich dem Eigner des Bootes anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.

 

 Motoren- und Bilgenüberwachung

1. Der Ölstand, das Kühlwasser, die Stromversorgung und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Bei Übergabe des Bootes erfolgt eine präzise Einweisung über die Armaturen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreise bei verspäteter Ankunft zur Übergabe können nicht berücksichtigt werden.
 

Übergabe oder Mängel

1. Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer bei einer Charterdauer von einer Woche frühestens 48 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist auf 72 Stunden, bei einer Wochenendcharter verringert sich die Frist auf 24 Stunden.
 
2. Weitergehende Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.
 
3. Schäden an Boot und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen und die Nutzung der Yacht weiterhin ermöglichen, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Haftung des Vercharterers

1. Der Vercharterer haftet dem Charterer nur für Schäden, welche infolge von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Vercharterers entstehen. Körperschäden sind vom Haftungsausschluss ausgenommen.
 
2. Der Vercharterer haftet nicht für solche Schäden, die aus Ungenauigkeiten, Veränderungen und Fehlern des zur Verfügung gestellten nautischen Hilfsmaterials wie z. B. Seekarten, Handbücher, Kompass usw. verursacht werden.
 
3. Die Yacht ist haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligungsversicherung im Schadensfall entspricht der Höhe der zu hinterlegenden Kaution (ausgenommen grobe Fahrlässigkeit). Die Kaution ist nicht zu hinterlegen, wenn ein professioneller Skipper über den Vercharterer organisiert wird. Dieser ist für die Führung des Bootes verantwortlich und für Schäden, die durch ihn verursacht werden, nicht aber für Schäden, die durch die Chartergäste, bzw die Crew verursacht werden.

Haftung des Charterers

1. Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Charterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten und Rechtsverfolgungen im In- und Ausland frei. Der Charterer übernimmt das Boot auf eigene Verantwortung. Er übernimmt alle Rechte und Pflichten aus den, für das Boot abgeschlossenen Versicherungen (Haftpflicht und Kasko).
 
2. Verlässt der Charterer das Boot an einem anderen als den vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer alle Kosten für die Rückführung des Bootes. Sollte die Rückführung des Bootes den Charterzeitraum überschreiten, gilt das Boot erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.
 
3. Verspätete Schiffsrückgabe führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt als grundsätzlich verlängert bis zur Rückgabe des Bootes.
 
4. Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreß-Nahme des Charterer vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Insbesondere sind Schäden am Antrieb (z.B. Schraube) durch Grundberührungen nicht abgedeckt und müssen in vollem Umfang vom Charterer aufgebracht werden.
 
5. Bei mängelfreier Rückgabe des Bootes und Ausrüstung wird die Kaution nicht in Anspruch genommen. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution gedeckte Kosten sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen. Der Vercharterer empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipper Haftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Bootes bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluss einer Folgeschadenversicherung. 

Gemischtes/Nebenabreden/Auskünfte/salvatorische Klausel

1. Eine Verlängerung der Charterzeit/Bootsverleihs bzw. eine Rückgabe in einem anderen Hafen ist nur mit Zustimmung des Vercharterers möglich. Verzögerungen durch Reparaturen, die während der Charterzeit auftreten, werden nicht vergütet.
 
2. Bei offensichtlichen Fehlern bei Berechnung der angeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, die Nutzungsgebühr gemäß gültiger Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages berührt wird.
 
3. Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.
 
4. Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrags im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelung durch diesen möglichst nahe kommenden wirksamen Regelungen zu ersetzen.

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